OLG Hamm - Urteil vom 14.10.2009
I-8 U 12/09
Normen:
BGB § 249; BGB § 252; EStG § 2; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 21;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 05.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 295/04

Berücksichtigung von Steuervorteilen aus Absetzung für Abnutzung im Rahmen des Schadensersatzes wegen Verletzung der Aufklärungspflicht im Rahmen des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds

OLG Hamm, Urteil vom 14.10.2009 - Aktenzeichen I-8 U 12/09

DRsp Nr. 2009/25045

Berücksichtigung von Steuervorteilen aus Absetzung für Abnutzung im Rahmen des Schadensersatzes wegen Verletzung der Aufklärungspflicht im Rahmen des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds

1. Verlangt ein Kommanditist, der einem geschlossenen Immobilienfonds beigetreten ist, von dem Gründungsgesellschafter wegen Verletzung der Aufklärungspflicht im Wege des großen Schadensersatzes die Erstattung seiner Einlage, sind zwischenzeitlich in Anspruch genommene Steuervorteile aus Absetzungen für Abnutzung (AfA) grds. nicht als Vorteilsausgleichung anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Die Rückgewähr der Kommanditeinlage stellt in dem Fall auch eine Rückgewähr des Anschaffungsaufwands dar, der sich als AfA steuerlich ausgewirkt hat und als Rückgewähr von Werbungskosten bei dem Zufluss zu versteuern ist. 2. Hätte der Kläger bei zutreffender Aufklärung statt der gewählten Anlage einen anderen steuerbegünstigten Immobilienfonds gezeichnet, kann er unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns nicht eine Verzinsung des Einlagebetrages nach einem für festverzinsliche Wertpapiere geltenden durchschnittlichen Zinssatz verlangen.