FG München - Beschluss vom 23.09.2015
1 V 1784/15
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 2;

Berücksichtigung von Verlusten aus einer erklärten Vermietung an Dritte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG München, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen 1 V 1784/15

DRsp Nr. 2016/2009

Berücksichtigung von Verlusten aus einer erklärten Vermietung an Dritte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob Verluste aus einer erklärten Vermietung an Dritte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können.

Die Antragstellerin ist Zahnärztin in eigener Praxis und wird vom Antragsgegner - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Für das Streitjahr 2012 erklärte sie einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich des Objekts [B-Straße] in München in Höhe von -37.334 €. Das FA veranlagte zunächst im Wesentlichen unter Übernahme der Angaben in der Steuererklärung (ESt-Bescheid vom 24.03.2014; festgesetzte ESt: 5.651 €). Die Mieteinnahmen aus dem o.g. Objekt erhöhte es jedoch um 1.350 € (Miete für Dezember). Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Einspruch, den Sie damit begründete, dass die Dezembermiete erst am 18.01.2013 entrichtet worden sei.