FG München - Beschluss vom 15.12.2020
12 V 2479/20
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 4;

Berücksichtigung von Verlusten aus Gewerbebetrieb in der Bemessungsgrundlage zur Einkommensteuer

FG München, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 12 V 2479/20

DRsp Nr. 2021/2669

Berücksichtigung von Verlusten aus Gewerbebetrieb in der Bemessungsgrundlage zur Einkommensteuer

Stichwörter: Wenn die Finanzbehörde im Einspruchsverfahren den AdV-Antrag zwar zunächst abgelehnt hat, später aber dann doch AdV gewährt, ist die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO, dass ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FGO ganz oder zum Teil zuvor abgelehnt wurde, nicht erfüllt.

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 4;

Gründe

I.

Streitig im anhängigen Klageverfahren 12 K 2477/20 ist, ob Verluste aus Gewerbebetrieb in der Bemessungsgrundlage zur Einkommensteuer zu berücksichtigen sind, weil der Antragsteller nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei und es sich nicht um inländische Einkünfte handele.

Der Antragsgegner, das Finanzamt, hat während der Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide für 2014, 2015 und 2016 in vollem Umfang Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt und die AdV jeweils bis einen Monat nach dem Ende des Einspruchsverfahrens befristet. Mit Mitteilungen vom 14. Oktober 2020 und 21. Oktober 2020 hat das Finanzamt dem Antragsteller mitgeteilt, dass die AdV am 12. November 2020 beendet ist und die ausgesetzten Beträge zur Zahlung fällig sind.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,