FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.10.2012
5 V 5284/12
Normen:
AO § 146 Abs. 2b; AO § 200 Abs. 1; AO § 5; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 102;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 282
DStR 2013, 11
DStRE 2013, 878

Berücksichtigung von Verschuldensaspekten bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds erforderlich

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2012 - Aktenzeichen 5 V 5284/12

DRsp Nr. 2012/23445

Berücksichtigung von Verschuldensaspekten bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds erforderlich

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass zwar auch wegen Nichtvorlage der von der Betriebsprüfung angeforderten Unterlagen betreffend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden kann, dass jedoch das Entschließungsermessen nicht dergestalt vorgeprägt ist, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Außenprüfung zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes regelmäßig ausreicht und insbesondere Verschuldensaspekte beim Entschließungsermessen nicht zu berücksichtigen sind. 2. In das Entschließungsermessen, ob ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird, sind vielmehr alle entscheidungserheblichen Umstände einzubeziehen, insbesondere Verschuldensaspekte, auch wenn dies, anders als etwa beim Verspätungszuschlag nach § 152 AO, im Tatbestand des § 146 Abs. 2b AO nicht genannt wird.