Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.11.2016 – 7 K 2175/16 F und die Einspruchsentscheidung vom 28.06.2016 werden aufgehoben.
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2012 vom 21.08.2013 wird mit der Maßgabe geändert, dass neben den bislang festgestellten Besteuerungsgrundlagen "Aktienveräußerungsverluste im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG " in Höhe von 36.262,77 € festgestellt und auf die Feststellungsbeteiligten entsprechend der Verteilungsquoten verteilt werden.
Die Berechnung der für die Feststellungsbeteiligten im Einzelnen festzustellenden Aktienveräußerungsverluste wird nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Beklagte.
I.
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