BFH - Urteil vom 16.11.2017
VI R 31/16
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 12 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 260, 143
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3229/14

Berücksichtigungsfähigkeit doppelter Haushaltsführung bei ebenfalls am Beschäftigungsort belegener Hauptwohnung

BFH, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen VI R 31/16

DRsp Nr. 2018/1310

Berücksichtigungsfähigkeit doppelter Haushaltsführung bei ebenfalls am Beschäftigungsort belegener Hauptwohnung

1. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung, d.h. der "eigene Hausstand" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist. 2. Die Hauptwohnung ist i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG am Beschäftigungsort belegen, wenn der Steuerpflichtige von dieser seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Die Entscheidung darüber obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2016 1 K 3229/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 12 Nr. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind seit Oktober 2010 verheiratet und wurden für das Streitjahr (2013) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger war nichtselbständig in A tätig.