Die Sache befindet sich im zweiten Rechtszug.
Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigungsfähigkeit einer vom Kläger im Streitjahr 1999 gebildeten Ansparrücklage gemäß § 7 g Abs. 3 EStG streitig.
Da die Kläger für das Streitjahr 1999 zunächst keine Einkommensteuererklärung abgaben, schätzte der Beklagte mit Einkommensteuerbescheid vom 03.04.2001, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, die Besteuerungsgrundlagen.
Hiergegen legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein und überreichten dabei die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt in Höhe von 627.836,00 DM.
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