Die privaten Motive für den Umzug sind dann unbeachtlich, wenn eine wesentliche Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde arbeitstäglich für die Hin- und Rückfahrt zur Arbeitsstätte eintritt (BFH vom 22.11.1991, BStBl II 1992, 494). Die Fahrzeitersparnisse beiderseits berufstätiger Ehegatten sind dabei nicht zusammenzurechnen (BFH vom 27.7.1995, BStBl II, 728).
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