FG München - Urteil vom 11.10.2005
1 K 3538/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2, 9 § 4 Abs. 5 ;

Berufliche Nutzung des Arbeitszimmers zu mehr als 50 %

FG München, Urteil vom 11.10.2005 - Aktenzeichen 1 K 3538/05

DRsp Nr. 2006/2312

Berufliche Nutzung des Arbeitszimmers zu mehr als 50 %

Verbringt ein Steuerpflichtiger, der seinem Dienstherrn gegenüber eine wöchentliche Arbeitszeit von 39.5 Stunden zu erbringen hat, 20 Wochenstunden zusätzlich für berufliche Zwecke im häuslichen Arbeitszimmer, sind die Voraussetzungen für den beschränkten Abzug der Arbeitszimmeraufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2, 1. Alternative, i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG nicht erfüllt, wonach auf die betriebliche und berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit entfallen muss.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2, 9 § 4 Abs. 5 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten abgezogen werden können.

Der Kläger (Kl) wird vom Beklagten (dem Finanzamt -FA-) zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielt als Beamter im Bayerischen Staatsministerium für ... Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Absatz 1 Nr. 1 EStG. Nach seinen Angaben ist der Kl im Ministerium zuständig für die Bereiche ....