FG München - Urteil vom 21.10.2010
5 K 42/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 4;

Berufliche Veranlassung der Reiseaufwendungen zur Besteigung der Seven Summits bei einem Unternehmensberater

FG München, Urteil vom 21.10.2010 - Aktenzeichen 5 K 42/08

DRsp Nr. 2011/14094

Berufliche Veranlassung der Reiseaufwendungen zur Besteigung der Seven Summits bei einem Unternehmensberater

Die Aufwendungen für das Projekt Seven Summits stehen im keinen unmittelbaren Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit als Unternehmensberater. Die Reisen wurden in erheblichem Umfang durch private Gründe mitveranlasst. Im Streitfall hat der Kläger schon nicht schlüssig dargelegt, dass den Bergreisen ein konkreter Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit als Unternehmensberater zugrunde gelegen hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger wurde in den Streitjahren 2002 und 2003 vom Beklagten (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist Unternehmensberater und erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit (2002) und aus Gewerbebetrieb (2002).

In den am 8. Februar 2004 beim Finanzamt eingegangenen Einkommensteuererklärungen der Streitjahre machte der Kläger Reisekosten für die Besteigung der höchsten Berge der Welt in Höhe von 15.483,79 EUR bzw. 34.803,55 EUR im Rahmen seiner Gewinnermittlung für die Unternehmensberatung geltend.