FG Münster - Urteil vom 15.11.2013
14 K 1196/10 E
Normen:
EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5;
Fundstellen:
DB 2014, 11
DStR 2014, 6

Berufliche Veranlassung, Mitbenutzung der Zweitwohnung durch Angehörigen

FG Münster, Urteil vom 15.11.2013 - Aktenzeichen 14 K 1196/10 E

DRsp Nr. 2014/2008

Berufliche Veranlassung, Mitbenutzung der Zweitwohnung durch Angehörigen

Eine berufliche Veranlassung von Aufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort ist nicht gegeben, wenn die Wohnung nicht nur von dem Arbeitnehmer selbst genutzt wird, sondern zugleich ganzjährig einem Angehörigen in Erfüllung einer diesem gegenüber tatsächlich oder vermeintlich bestehenden Unterhaltsverpflichtung zur (Mit-)Nutzung überlassen wird.

Normenkette:

EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5;

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob es der Beklagte zu Recht ablehnt, von den Klägern als Mehraufwendungen des Klägers für eine doppelte Haushaltsführung erklärte „Kosten der Unterkunft am Arbeitsort” zum Werbungskostenabzug bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzulassen.

Die Kläger sind verheiratet und wurden von dem Beklagten für das Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Beide Kläger waren im Streitjahr nichtselbständig tätig, und zwar die Klägerin als Lehrerin im öffentlichen Dienst und der Kläger als Diplom-Ingenieur in Diensten der in C ansässigen D GmbH.

Ihren Hauptwohnsitz hatten die Kläger im Streitjahr in H. Diesen haben sie allerdings mittlerweile aufgegeben und sind nach C gezogen. Zur Zeit bewohnen sie dort eine Wohnung in der N-Straße, in der sie sich Anfang 2011 mit Hauptwohnsitz angemeldet haben.