Zu entscheiden ist, ob es der Beklagte zu Recht ablehnt, von den Klägern als Mehraufwendungen des Klägers für eine doppelte Haushaltsführung erklärte „Kosten der Unterkunft am Arbeitsort” zum Werbungskostenabzug bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzulassen.
Die Kläger sind verheiratet und wurden von dem Beklagten für das Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Beide Kläger waren im Streitjahr nichtselbständig tätig, und zwar die Klägerin als Lehrerin im öffentlichen Dienst und der Kläger als Diplom-Ingenieur in Diensten der in C ansässigen D GmbH.
Ihren Hauptwohnsitz hatten die Kläger im Streitjahr in H. Diesen haben sie allerdings mittlerweile aufgegeben und sind nach C gezogen. Zur Zeit bewohnen sie dort eine Wohnung in der N-Straße, in der sie sich Anfang 2011 mit Hauptwohnsitz angemeldet haben.
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