Berufsausbildungskosten bei Ausbildungsdienstverhältnis
BFH, vom 15.04.1996 - Aktenzeichen VI R 99/95
DRsp Nr. 1997/8234
Berufsausbildungskosten bei Ausbildungsdienstverhältnis
Kosten für die Berufsausbildung sind als Werbungskosen und nicht lediglich als Sonderausgaben im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7EStG abziehbar, wenn die Berufsausbildung in der Weise Gegenstand des Dienstverhältnisses ist, daß die vom Arbeitnehmer geschuldete Leistung, für die der Arbeitgeber ihn bezahlt, in der Teilnahme an den Berufsausbildungsmaßnahmen besteht.
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