FG München - Beschluss vom 28.11.2018
7 V 2273/18
Fundstellen:
EFG 2019, 61

Bescheid; Vollziehung; Dienstleistungen; Gewerbesteuermessbetrag; Treuhandvertrag; Verschulden; Aufhebung; Honorar; Verfahren; Gewerbebetrieb; Verzinsung; Hauptsache; Gewerbeertrag; Honorarvereinbarung; Gericht der Hauptsache; ohne Verschulden

FG München, Beschluss vom 28.11.2018 - Aktenzeichen 7 V 2273/18

DRsp Nr. 2019/392

Bescheid; Vollziehung; Dienstleistungen; Gewerbesteuermessbetrag; Treuhandvertrag; Verschulden; Aufhebung; Honorar; Verfahren; Gewerbebetrieb; Verzinsung; Hauptsache; Gewerbeertrag; Honorarvereinbarung; Gericht der Hauptsache; ohne Verschulden

Antrag auf Änderung eines AdV-Beschlusses nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO zulässig, wenn das Gericht die Ablehnung des AdV-Beschlusses auf Gesichtspunkte stützte, welche zwischen den Beteiligten bis dahin nicht streitig waren und der Antragsteller im Aussetzungsantrag keinen Anlass hatte, hierzu Stellung zu nehmen. Die Änderung des ursprünglichen Aussetzungsbeschlusses führt auch zu einer Anpassung des ursprünglichen Kostenbeschlusses

Tenor

1.

Unter Änderung des Beschlusses vom 2. August 2018 (7 V 1342/18) wird der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2008 vom 19. April 2013 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2018 in Höhe von 31.618 € von der Vollziehung ausgesetzt.

2.

Unter Änderung der Kostenentscheidung im Beschluss vom 2. August 2018 (7 V 1342/18) tragen die Kosten des Verfahren die Antragstellerin zu 13/100, der Antragsgegner zu 84/100.

Gründe

I.