FG Köln - Urteil vom 11.12.2003
6 K 6547/99
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 88 ;

Bescheidänderung; Steuerfestsetzung

FG Köln, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 6 K 6547/99

DRsp Nr. 2004/3330

Bescheidänderung; Steuerfestsetzung

1. Bestandskräftige Steuerbescheide können grundsätzlich geändert werden, soweit dem FA Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. 2. Eine Änderung ist dann nicht mehr möglich, wenn die Finanzbehörde schon bei der Steuerfestsetzung die ihr nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen bei Erfüllung der ihr obliegenden Ermittlungspflicht hätte feststellen können.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 88 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin ihres im April 2003 verstorbenen Ehemannes. Streitig ist, ob eine dem Ehemann im Jahre 1992 zugeflossene Arbeitgeberabfindung nach §§ 24, 34 EStG ermäßigt zu besteuern ist und ob der Beklagte (FA) den bestandskräftigen ESt-Bescheid 1992, in dem die Steuerermäßigung gewährt worden war, gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) ändern konnte.