BVerwG - Beschluss vom 09.05.2018
4 B 40.17
Normen:
EStG § 7i Abs. 1 S. 1 und S. 6; EStG § 7i Abs. 2 S. 1; BayDSchG Art. 25;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1071
HFR 2018, 664
ZfBR 2018, 589
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 17.142

Bescheinigung der Kosten für den Umbau des im 2. Obergeschoss des Rückgebäudes gelegenen Teils der Wohnung; Vornahme von erhöhten Absetzungen eines Steuerpflichtigen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal; Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich Beweiserhebung

BVerwG, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 4 B 40.17

DRsp Nr. 2018/8504

Bescheinigung der Kosten für den Umbau des im 2. Obergeschoss des Rückgebäudes gelegenen Teils der Wohnung; Vornahme von erhöhten Absetzungen eines Steuerpflichtigen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal; Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich Beweiserhebung

1. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.2. Eines förmlichen Beweisantrages bedarf es dann nicht, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste. Maßgeblich ist dabei der materiell-rechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts, auch wenn dieser rechtlichen Bedenken begegnen sollte.