FG München - Urteil vom 13.12.2010
7 K 1593/09
Normen:
EStG 1997 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d; EStG 1997 § 50a Abs. 4 Nr. 1; EStG 1997 § 50a Abs. 5; EStDV 1997 § 73g; AO § 167 Abs. 1 S. 1; AO § 162;
Fundstellen:
DStRE 2012, 416

Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus Werbung bei Motorsportveranstaltungen; Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners durch Nachforderungsbescheid oder Haftungsbescheid

FG München, Urteil vom 13.12.2010 - Aktenzeichen 7 K 1593/09

DRsp Nr. 2011/11212

Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus Werbung bei Motorsportveranstaltungen; Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners durch Nachforderungsbescheid oder Haftungsbescheid

1. Bei Motorsportveranstaltungen auf den Helmen und Rennanzügen der Fahrer und auf den Rennfahrzeugen aufgebrachte Werbung führt zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2d EStG und unterliegt der Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG. 2. Unterfallen die erbrachten Leistungen nur teilweise der Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 i.V.m. § 49 EStG, so hat dies zur Folge, dass die einheitliche Vergütung auf die einzelnen Leistungen - ggf. schätzweise - aufgeteilt werden muss. 3. Der Vergütungsschuldner haftet für die einzubehaltende und abzuführende Steuer. Soweit er seine Verpflichtungen nicht erfüllt, kann das FA die Steuer bei ihm durch Haftungsbescheid anfordern. Anstelle eines Haftungsbescheids kann das FA auch einen Nachforderungsbescheid auf Grundlage von § 167 Abs. 1 Satz 1 AO erlassen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 1997 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d; EStG 1997 § 50a Abs. 4 Nr. 1; EStG 1997 § 50a Abs. 5; EStDV 1997 § 73g; AO § 167 Abs. 1 S. 1; AO § 162;

Tatbestand:

Streitig ist die Inanspruchnahme der Klägerin für Abzugsteuern nach § 50 a Abs. 4 ().