BFH - Urteil vom 18.11.2009
X R 34/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 10 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 30254/06

Beschränkte Abziehbarkeit geleisteter Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen als Sonderausgaben im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG); Rechtmäßigkeit der Eintragung von Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuer (EStG) i.d.F. des AltEinkG als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte; Folgen der steuerlichen Einordnung von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben gegenüber einer Behandlung als vorweggenommene Werbungskosten; Ausgestaltung der steuerlichen Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen

BFH, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen X R 34/07

DRsp Nr. 2010/436

Beschränkte Abziehbarkeit geleisteter Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen als Sonderausgaben im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG); Rechtmäßigkeit der Eintragung von Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuer (EStG) i.d.F. des AltEinkG als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte; Folgen der steuerlichen Einordnung von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben gegenüber einer Behandlung als vorweggenommene Werbungskosten; Ausgestaltung der steuerlichen Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen

1. Im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind als Sonderausgaben nur beschränkt abziehbar (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420). Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Der im Jahr 2005 im Fall der Zusammenveranlagung zu berücksichtigende Grundfreibetrag ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 10 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe:

A.