BFH - Urteil vom 09.12.2009
X R 28/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 10 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
AuR 2010, 85
BFH/NV 2010, 334
BFHE 226, 165
BStBl II 2010, 348
DB 2010, 148
DStRE 2010, 91
FamRZ 2010, 468
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 171/06

Beschränkte Abziehbarkeit geleisteter Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen als Sonderausgaben im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG); Rechtmäßigkeit der Eintragung von Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des AltEinkG als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte; Beiträge an das Wirtschaftsprüfer-Versorgungswerk Nordrhein-Westfalen als eintragungsfähige Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG; Folgen der steuerlichen Einordnung von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben gegenüber einer Behandlung als vorweggenommene Werbungskosten; Ausgestaltung der steuerlichen Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen

BFH, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen X R 28/07

DRsp Nr. 2010/438

Beschränkte Abziehbarkeit geleisteter Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen als Sonderausgaben im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG); Rechtmäßigkeit der Eintragung von Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des AltEinkG als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte; Beiträge an das Wirtschaftsprüfer-Versorgungswerk Nordrhein-Westfalen als eintragungsfähige Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG; Folgen der steuerlichen Einordnung von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben gegenüber einer Behandlung als vorweggenommene Werbungskosten; Ausgestaltung der steuerlichen Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen

1. Im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind als Sonderausgaben nur beschränkt abziehbar (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420). Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden können.