FG Baden-Württemberg, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 171/06
Beschränkte Abziehbarkeit geleisteter Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen als Sonderausgaben im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG); Rechtmäßigkeit der Eintragung von Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des AltEinkG als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte; Beiträge an das Wirtschaftsprüfer-Versorgungswerk Nordrhein-Westfalen als eintragungsfähige Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG; Folgen der steuerlichen Einordnung von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben gegenüber einer Behandlung als vorweggenommene Werbungskosten; Ausgestaltung der steuerlichen Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen
BFH, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen X R 28/07
DRsp Nr. 2010/438
Beschränkte Abziehbarkeit geleisteter Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen als Sonderausgaben im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG); Rechtmäßigkeit der Eintragung von Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des AltEinkG als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte; Beiträge an das Wirtschaftsprüfer-Versorgungswerk Nordrhein-Westfalen als eintragungsfähige Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG; Folgen der steuerlichen Einordnung von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben gegenüber einer Behandlung als vorweggenommene Werbungskosten; Ausgestaltung der steuerlichen Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen
1. Im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind als Sonderausgaben nur beschränkt abziehbar (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420). Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden können.
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