FG Hessen - Urteil vom 13.12.2001
1 K 3268/01
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 ;

Beschränkte Abzugsfähigkeit; Vorsorgeaufwendung; Ehegatte; Verfassungsmäßigkeit; Aussetzung des Verfahrens - Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen

FG Hessen, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 1 K 3268/01

DRsp Nr. 2002/12133

Beschränkte Abzugsfähigkeit; Vorsorgeaufwendung; Ehegatte; Verfassungsmäßigkeit; Aussetzung des Verfahrens - Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen

Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 1987 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie hatten drei Kinder und der Ehemann bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Einkommensteuerbescheid erging am 05.10.1988 erklärungsgemäß.

Am 06.08.1990 erhob der Prozessbevollmächtigte der Kläger Klage, mit der er einen höheren Kinderfreibetrag und einen höheren Ausbildungsfreibetrag geltend machte und darauf hinwies, dass die Sache bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- über diese Fragen nicht entscheidungsreif sei. Am 13.08.1990 beantragte er weiter, einen höheren Grundfreibetrag zu berücksichtigen und begehrte im Hinblick darauf, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen sowie die Aufhebung des Bescheides wegen der Bekanntgabe an "Herrn und Frau C. E. z.Hd. Stb X. .....".

Am 24.04.1995 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 42/93 - wegen der Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge - ausgesetzt.