FG Hessen - Urteil vom 13.12.2001
1 K 3267/01
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 ;

Beschränkte Abzugsfähigkeit; Vorsorgeaufwendung; Ehegatte; Verfassungsmäßigkeit; Aussetzung des Verfahrens - Verfassungsmäßigkeit der beschränkten

FG Hessen, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 1 K 3267/01

DRsp Nr. 2002/15498

Beschränkte Abzugsfähigkeit; Vorsorgeaufwendung; Ehegatte; Verfassungsmäßigkeit; Aussetzung des Verfahrens - Verfassungsmäßigkeit der beschränkten

1. Es ist verfassungsrechtlich geklärt, dass die Vorschriften betreffend die beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen bei reinen Arbeitnehmerveranlagungen, auch wenn sie Ehegatten betreffen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. 2. Eine Aussetzung des Verfahrens wegen der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen kommt bei Arbeitnehmerehegatten nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1986 einen gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen ließen. Im Streitjahr hatten sie drei Kinder und der Ehemann bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid erging am 07.03.1988 im Wesentlichen erklärungsgemäß.