BFH vom 18.12.1996
III B 71/95

Beschränkte Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung

BFH, vom 18.12.1996 - Aktenzeichen III B 71/95

DRsp Nr. 1997/8125

Beschränkte Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung

1. § 33 a Abs. 1 Satz 5 EStG ist auch in Fällen anzuwenden, in denen sich die Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen gemäß den Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts allein nach deutschem Unterhaltungsstatut richtet. 2. Aus Verfahrensgründen ist der Unterhaltsaufwand beim Steuerpflichtigen in dem Umfang als besteuerbares Einkommen außer Betracht zu lassen, in dem die Unterhaltsaufwendungen erforderlich sind, um das Existenzminimum von Personen zu gewährleisten, für die der Steuerpflichtige aufgrund im Familienrecht wurzelnder Verpflichtungen aufzukommen hat. 3. Es ist kein Verfassungsgebot, die Unterhaltspflichten eines Steuerpflichtigen in ihrer tatsächlichen Höhe steuermindernd zu berücksichtigen, auch wenn der gewährte Unterhalt das Existenzminimum der unterhaltenen Personen übersteigt. Eine dahingehende Verpflichtung des Steuergesetzes ergibt sich auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige nach bürgerlichem Recht höheren Unterhalt leisten muß.

Für die Praxis: