FG Hessen - Urteil vom 24.11.2005
1 K 3274/05
Normen:
GG Art. 3 ; EStG § 3 Nr. 12 § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 3 § 22 Nr. 1a ; FGO § 74 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 791

Beschränkter Sonderausgabenabzug; Rentenversicherungsbeitrag; Nichtselbständige Arbeit; Vorwegabzug; Steuerfreiheit; Abgeordnetenentschädigung; Sozialversicherungsbeitrag; Vorweggenommene Werbungskosten - Aussetzung des Verfahrens wegen anhängiger Rechtsstreite

FG Hessen, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 1 K 3274/05

DRsp Nr. 2006/11646

Beschränkter Sonderausgabenabzug; Rentenversicherungsbeitrag; Nichtselbständige Arbeit; Vorwegabzug; Steuerfreiheit; Abgeordnetenentschädigung; Sozialversicherungsbeitrag; Vorweggenommene Werbungskosten - Aussetzung des Verfahrens wegen anhängiger Rechtsstreite

1. Erzielt ein Steuerpflichtiger nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist für 1988 eine Aussetzung des Verfahrens wegen begrenztem Abzug von Vorsorgeaufwendungen nicht geboten. 2. Die anhängigen Revisionsverfahren wegen teilweiser Steuerfreiheit von Abgeordnetengehältern gebieten keine Aussetzung des Verfahrens, wenn der Kläger beantragt, seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu 30 Prozent steuerfrei zu belassen. 3. Beiträge zur Rentenversicherung stellen Aufwendungen zum Erwerb eines Wirtschaftsgutes in Form eines Rentenstammrechts dar und sind somit keine vorweggenommenen Werbungskosten.

Normenkette:

GG Art. 3 ; EStG § 3 Nr. 12 § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 3 § 22 Nr. 1a ; FGO § 74 ;

Tatbestand:

Die Kläger, die im Streitjahr 1988 zwei Kinder hatten, erzielten neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in geringem Umfang Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Einkommensteuerbescheid erging am 31.10.1989 im Wesentlichen erklärungsgemäß.