FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.10.2001
2 K1952/01
Normen:
AO (1977) § 69 ; AO (1977) § 34 ; AO (1977) § 191 Abs. 1 ; EStG § 41a ;

Beschränkung der Vertreterhaftung für Lohnsteuer; Haftung nach § 69 AO (1977) bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer; Haftungsbescheid 6. August 2001

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.10.2001 - Aktenzeichen 2 K1952/01

DRsp Nr. 2003/10386

Beschränkung der Vertreterhaftung für Lohnsteuer; Haftung nach § 69 AO (1977) bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer; Haftungsbescheid 6. August 2001

1. Zahlt ein GmbH-Geschäftsführer in Kenntnis der für den Vormonat entstandenen, noch nicht abgeführten Lohnsteuer die Löhne für den laufenden Monat in vollem Umfang aus, handelt er vorsätzlich seiner Verpflichtung zuwider und haftet insoweit nach § 69 AO (1977) unbeschränkt. 2. Der Geschäftsführer einer GmbH, der bei für die Lohnsteuer nicht ausreichenden Zahlungsmitteln die Löhne ungekürzt auszahlt, trägt die objektive Beweislast dafür, dass ihm außer den in voller Höhe ausgezahlten Nettolöhnen keine sonstigen Zahlungsmittel zur Verfügung standen, wenn er bei einem längerem Haftungszeitraum für die letzten Lohnsteueranmeldungszeiträume eine Beschränkung der Haftung auf die Lohnsteuerbeträge, die er bei der gebotenen Kürzung der Nettolöhne an das FA hätte abführen können, erreichen will. 3. Die bei einer Verteilung der Geschäfte auf mehrere Geschäftsführer in Betracht kommende Haftungsbegrenzung nach § 69 AO (1977) erfordert eine vorweg getroffene, eindeutige, schriftliche Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist.

Normenkette:

AO (1977) § 69 ; AO (1977) § 34 ; AO (1977) § 191 Abs. 1 ; EStG § 41a ;

Tatbestand: