OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.11.2017
OVG 6 K 72.17
Normen:
RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3; VwGO § 106 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 11.09.2017

Beschränkung des schriftliche Vergleichs auf den das gerichtliche Verfahren unmittelbar beendenden Prozessvergleich; Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr bei einer außergerichtlichen Einigung

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2017 - Aktenzeichen OVG 6 K 72.17

DRsp Nr. 2019/3157

Beschränkung des schriftliche Vergleichs auf den das gerichtliche Verfahren unmittelbar beendenden Prozessvergleich; Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr bei einer außergerichtlichen Einigung

Der in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Fall VV RVG in Bezug genommene "schriftliche Vergleich" erfasst nur den das gerichtliche Verfahren unmittelbar beendenden Prozessvergleich nach § 106 Satz 2 VwGO und nicht auch den einer außergerichtlichen Einigung, in deren Folge es zu einer Beendigung des Verfahrens kommt (entgegen OLG Köln, Beschluss vom 20. Juni 2016 - I-17 W 98/16 -).

Tenor

Die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. September 2017 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3; VwGO § 106 S. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr.