BFH - Urteil vom 19.12.2012
I R 5/12
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; UmwStG 2002 § 14 S. 1; UmwStG 2002 § 3 S. 1;
Vorinstanzen:

Beschwer der übernehmenden Gesellschaft bei Nullfestsetzung zur Körperschaftsteuer; Formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 19.12.2012 - Aktenzeichen I R 5/12

DRsp Nr. 2013/6068

Beschwer der „übernehmenden Gesellschaft“ bei „Nullfestsetzung“ zur Körperschaftsteuer; Formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

NV: Der Umstand der rechtsformwechselnden Umwandlung und die streitgegenständliche Frage der Bewertung in der sog. Schlussbilanz der "übertragenden Gesellschaft" (hier: der GmbH) vermittelt bei einer "Nullfestsetzung" zur Körperschaftsteuer des Umwandlungsjahres keine eigenständige Beschwer durch den angefochtenen Bescheid. Die KG kann auch nicht unter Hinweis auf die Übernahme der Schlussbilanzwerte der GmbH als sog. Drittbetroffene ein Klagerecht gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer geltend machen.

Wird im Rahmen der rechtsformwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft die Körperschaftsteuer bei der übertragenden Gesellschaft auf 0,-- EUR festgesetzt, so fehlt es der übernehmenden Gesellschaft an einer eigenständigen, die Befugnis zur Klage begründenden Beschwer.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; UmwStG 2002 § 14 S. 1; UmwStG 2002 § 3 S. 1;

Tatbestand

I. Streitig ist die Aktivierung immaterieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, in der steuerlichen Übertragungsbilanz bei einer formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine KG. S treitjahr ist 2004.