FG Hessen - Beschluss vom 29.10.2015
4 K 307/15, 4 K 1978/15
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 S. 4; EStG § 10d Abs. 4 S. 5; GewStG § 35b Abs. 2 S. 2; GewStG § 35b Abs. 2 S. 3; FGO § 138 Abs. 2 S. 1;

Beschwer durch Nullbescheid

FG Hessen, Beschluss vom 29.10.2015 - Aktenzeichen 4 K 307/15, 4 K 1978/15

DRsp Nr. 2016/65

Beschwer durch Nullbescheid

Setzt die Finanzbehörden nach Erhebung einer Klage, die sich sowohl gegen den Einkommensteuerbescheid bzw. den Gewerbesteuermessbescheid, als auch auf die gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags zum Ende desselben Veranlagungszeitraums richtet, die Steuer bzw. den Messbetrag auf Null herab, entfällt wegen § 10d Abs. 4 S. 5 EStG, § 35b Abs. 2 S. 3 GewStG die zunächst gem. § 10d Abs. 4 S. 4 EStG, § 35b Abs. 2 S. 2 GewStG i.V.m. § 42 FGO bestehende Bindungswirkung des Steuer-/Messbescheids für die gesonderte Feststellung des Verlustvortrags. Hinsichtlich der Klage liegt wegen des Steuer-/Messbescheids liegt deshalb auch dann eine vollständige Stattgabe i.S.d. § 138 Abs. 2 S. 1 FGO vor, wenn die Finanzbehörde den Erlass des Nullbescheids mit einem geringeren als dem vom Kläger behaupteten Verlust begründet.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 S. 4; EStG § 10d Abs. 4 S. 5; GewStG § 35b Abs. 2 S. 2; GewStG § 35b Abs. 2 S. 3; FGO § 138 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Der Beklagte hat die Körperschaftsteuer 2008 und 2009 und die Gewerbesteuermessbeträge 2008 und 2009 auf Null herabgesetzt. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt erklären, so dass – nach Abtrennung der insoweit erhobenen Klagen (§ 73 der Finanzgerichtsordnung (FGO)) – nur noch über die Kosten des abgetrennten Verfahrens zu entscheiden war.