OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.03.2023
7 W 108/22
Normen:
BGB § 27; BGB § 40; BGB §§ 158 ff.; BGB § 147; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 38 Abs. 1 S. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 395 Abs. 1 S. 1; FamFG § 84; GNotKG § 36 Abs. 3; GNOtKG § 79; FamFG § 70;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 28.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen VR 4189 FF

Beschwerde bezüglich der Eintragung des Geschäftsführers in das VereinsregisterLöschung einer Eintragung im VereinsregisterRechtsfolgen der Eintragung als Geschäftsführer im Vereinsregister ohne Einhaltung der Vereinssatzung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2023 - Aktenzeichen 7 W 108/22

DRsp Nr. 2023/4751

Beschwerde bezüglich der Eintragung des Geschäftsführers in das Vereinsregister Löschung einer Eintragung im Vereinsregister Rechtsfolgen der Eintragung als Geschäftsführer im Vereinsregister ohne Einhaltung der Vereinssatzung

Soweit nach der Vereinssatzung die Beteiligung bei der Bestellung eines Geschäftsführers nicht vorgesehen ist und der Beteiligte auch nicht Mitglied des Vereins ist, steht ihm kein Beschwerderecht bezüglich der Eintragung des Geschäftsführers im Vereinsregister zu. Eine Eintragung im Vereinsregister ist nur zu löschen, wenn eindeutig erkennbar ist, dass die Eintragung fehlerhaft gewesen ist. Soweit dies dagegen umstritten ist, hat eine Löschung nicht zu erfolgen, da das Gericht keine umfangreichen Prüfungen vornehmen kann. Die Richtigkeit der Eintragung ist dann zwischen den Beteiligten in einem gesonderten Prozess zu klären.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28.06.2022 - VR 4189 FF - wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. als unbegründet.

Die Beteiligten zu 1. und 2. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 27; BGB § 40; BGB §§ 158 ff.; BGB § 147; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 38 Abs. 1 S. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 395 Abs. 1 S. 1; FamFG § 84;