BFH - Beschluß vom 22.10.1998
VII B 183/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 937

Beschwerde; einstweilige Anordnung

BFH, Beschluß vom 22.10.1998 - Aktenzeichen VII B 183/98

DRsp Nr. 1999/4221

Beschwerde; einstweilige Anordnung

Die Beschwerde gegen eine FG-Entscheidung über eine einstweilige Anordnung ist nur gegeben, wenn sie in der Entscheidung des FG zugelassen ist.

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat --neben einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 1994 bis 1997 sowie der Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide ab 1997-- einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit dem Begehren gestellt, die Zwangsvollstreckung aus den genannten Bescheiden vorläufig einzustellen.

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag ab, weil der Antragsteller einen Anordnungsgrund nach § 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung nicht glaubhaft gemacht habe. Die Entscheidung des FG enthält den Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Gegen den Beschluß hat der Antragsteller die "sofortige Beschwerde" und Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.

Die nach der FGO allein in Betracht kommende Beschwerde ist nicht statthaft und war deshalb zu verwerfen.