BFH - Beschluß vom 23.11.2001
V B 78/01
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3 § 138 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 521

Beschwerde gegen AdV-Beschluss; Erledigung der Hauptsache

BFH, Beschluß vom 23.11.2001 - Aktenzeichen V B 78/01

DRsp Nr. 2002/944

Beschwerde gegen AdV-Beschluss; Erledigung der Hauptsache

1. Bewilligt das FA während eines Beschwerdeverfahrens wegen AdV des USt-Bescheides antragsgemäß AdV und erklären die Beteiligten die Hauptsache daraufhin für erledigt, so sind die Kosten des Verfahrens dem FA aufzuerlegen, da der AdV-Antrag mutmaßlich Erfolg gehabt hätte. 2. Der die AdV ablehnende FG-Beschluss wird durch die Erledigung der Hauptsache gegenstandslos.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, 3 § 138 ;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) und der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) haben während des Beschwerdeverfahrens gegenüber dem Bundesfinanzhof (BFH) die Hauptsache für erledigt erklärt (Schriftsatz des FA vom 5. Juli 2001, Schriftsatz des Antragstellers vom 6. August 2001), nachdem das FA während des Beschwerdeverfahrens die Vollziehung der angefochtenen Bescheide ausgesetzt hat.

Die Kosten des Verfahrens sind dem FA aufzuerlegen, da der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mutmaßlich Erfolg gehabt hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 1995 VIII B 10/95, BFH/NV 1996, 213).

Der Senat hat es für sachdienlich erachtet, klarzustellen, dass durch die Erledigung des Verfahrens der Beschluss des Finanzgerichts gegenstandslos geworden ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 213).

Fundstellen
BFH/NV 2002, 521