OLG Oldenburg - Beschluss vom 19.12.2019
12 W 133/19 (HR)
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; UmwG § 194; UmwG § 202 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Oldb.), vom 10.09.2019

Beschwerde gegen den Beschluss eines RegistergerichtsEintragung eines FormwechselsBeitritt zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines FormwechselsKommanditist an einer neuen Personenhandelsgesellschaft

OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 12 W 133/19 (HR)

DRsp Nr. 2020/5674

Beschwerde gegen den Beschluss eines Registergerichts Eintragung eines Formwechsels Beitritt zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Formwechsels Kommanditist an einer neuen Personenhandelsgesellschaft

Beim Formwechsel einer GmbH in eine KG ist der Eintritt des persönlich haftenden Gesellschafters mit Wirksamwerden des Formwechsels möglich.

Bei einem Beitritt eines neuen Gesellschafters als Komplementär zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels kann auf eine Kapitalbeteiligung der Komplementär-GmbH verzichtet werden; der ursprüngliche GmbH-Gesellschafter mit identischer Kapitalbeteiligung bleibt dann als Kommanditist an der neuen Personenhandelsgesellschaft beteiligt.

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Oldenburg vom 10.09.2019 geändert.

Das Registergericht wird angewiesen, die mit Anmeldung vom 31.07.2019 beantragten Veränderungen einzutragen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; UmwG § 194; UmwG § 202 Abs. 1;

Gründe:

I.