BFH - Beschluss vom 16.12.2010
V B 83/10
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 128 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 V 2008/10

Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheids bei nicht gegebener ausdrücklicher Zulassung der Beschwerde durch das zuständige Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen V B 83/10

DRsp Nr. 2011/2338

Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheids bei nicht gegebener ausdrücklicher Zulassung der Beschwerde durch das zuständige Finanzgericht

1. NV: Für die Zulassung der Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss nach § 128 Abs. 3 FGO ist zwar keine besondere Form vorgeschrieben, sie muss jedoch durch eine besondere Entscheidung des FG und ausdrücklich erfolgen. 2. NV: Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss ist nicht statthaft.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 128 Abs. 3;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 5. August 2010 (14 V 2008/10) hat das Finanzgericht (FG) München einen Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 vom 13. Januar 2009 abgelehnt. Der Antragsteller legte dagegen persönlich Beschwerde beim FG ein. Das FG beschloss am 19. August 2010, der Beschwerde nicht abzuhelfen und legte sie dem Bundesfinanzhof (BFH) vor. Mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 15. September 2010 wurde der Antragsteller auf den Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben, die Beschwerde bis zum 30. September 2010 zurückzunehmen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.

1.

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft.

a)