Gründe
I.
Mit Beschluss vom 5. August 2010 (14 V 2008/10) hat das Finanzgericht (FG) München einen Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 vom 13. Januar 2009 abgelehnt. Der Antragsteller legte dagegen persönlich Beschwerde beim FG ein. Das FG beschloss am 19. August 2010, der Beschwerde nicht abzuhelfen und legte sie dem Bundesfinanzhof (BFH) vor. Mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 15. September 2010 wurde der Antragsteller auf den Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben, die Beschwerde bis zum 30. September 2010 zurückzunehmen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.
1.
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft.
a)