FG München - Beschluss vom 05.08.2010
14 V 2008/10
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 4; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; AO § 233a;

Unzulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Zinsen zur Umsatzsteuer

FG München, Beschluss vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 14 V 2008/10

DRsp Nr. 2012/2867

Unzulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Zinsen zur Umsatzsteuer

Eine Aussetzung der Vollziehung der Zinsfestsetzung zur Umsatzsteuer erfolgt im Falle der Aussetzung der Umsatzsteuer gemäß § 69 Abs. 2 S. 4 FGO von Amts wegen, so dass dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Zinsfestsetzung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 4; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; AO § 233a;

Gründe

I.

Streitig ist im Hauptsachverfahren, ob das Finanzamt zu Recht Umsätze zuschätze.

Der Antragsteller betreibt einen „Hausmeisterservice”. Der Betriebssitz liegt nach mehreren Umzügen nun im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners.