KG - Beschluss vom 29.11.2021
22 W 58/21
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; GmbHG § 40 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufnahme einer Gesellschafterliste zum HandelsregisterErstellung einer Gesellschafterliste einer GmbH durch die Geschäftsführung der Gesellschaft oder einen NotarVerurteilung zur Einreichung einer Liste

KG, Beschluss vom 29.11.2021 - Aktenzeichen 22 W 58/21

DRsp Nr. 2022/5758

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufnahme einer Gesellschafterliste zum Handelsregister Erstellung einer Gesellschafterliste einer GmbH durch die Geschäftsführung der Gesellschaft oder einen Notar Verurteilung zur Einreichung einer Liste

Ein Gesellschafter ist zur Erstellung einer Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 1 GmbHG und zur Einreichung zur Aufnahme in den Registerordner nicht befugt. Dies gilt auch dann, wenn er eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, nach der die Gesellschaft zur Einreichung einer Liste mit diesem Inhalt verpflichtet wird.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird als unzulässig verworfen, die der Beteiligten zu 3) zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; GmbHG § 40 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1), eine GmbH, ist seit dem 4. Dezember 2019 im Handelsregister eingetragen. Durch Beschluss vom 7. Dezember 2020 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden. Die Eintragung des entsprechenden Vermerks erfolgte am 17. Dezember 2020.