OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2023
6 W 1/23
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 240; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; BRAO § 43a Abs. 4; BRAO § 45; BRAO § 46;
Fundstellen:
NZI 2023, 396
ZIP 2023, 1439
ZInsO 2023, 975
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 02.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 143/15

Beschwerde gegen die Festsetzung der Kosten für zwei Rechtsanwälte auf Seiten des BeklagtenUnterbrechung des Verfahrens aufgrund der Insolvenz des Beklagten und nachfolgende Aufnahme durch den InsolvenzverwalterNotwendigkeit eines Rechtsanwaltswechsels während des Gerichtsverfahrens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2023 - Aktenzeichen 6 W 1/23

DRsp Nr. 2023/4315

Beschwerde gegen die Festsetzung der Kosten für zwei Rechtsanwälte auf Seiten des Beklagten Unterbrechung des Verfahrens aufgrund der Insolvenz des Beklagten und nachfolgende Aufnahme durch den Insolvenzverwalter Notwendigkeit eines Rechtsanwaltswechsels während des Gerichtsverfahrens

Bei einem notwendigem Rechtsanwaltswechsel sind ggf. auch die Kosten von zwei Rechtsanwälten im Rahmen der Kostenfestsetzung zu erstatten. Im Rahmen des Eintritts der Insolvenz der Partei ist nicht stets zwingend ein Anwaltswechsel erforderlich. Dies verhält sich anders, wenn gegenüber dem bisherigen Prozessbevollmächtigten der insolventen Partei von Gläubigerseite nachhaltiges Misstrauen zum Ausdruck gebracht wird.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 2. November 2022 - 3 O 143/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 240; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; BRAO § 43a Abs. 4; BRAO § 45; BRAO § 46;

Gründe:

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. statthafte, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der diese sich gegen die Festsetzung der Kosten für zwei Rechtsanwälte auf Seiten des Beklagten zu 3b) wendet, bleibt in der Sache ohne Erfolg.