SchlHOLG - Beschluss vom 10.08.2023
6 W 12/23
Normen:
GKG § 51 Abs. 3 S. 1, 3;
Fundstellen:
MMR 2024, 48
GRUR-Prax 2023, 616
GRUR-RR 2023, 466
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 12.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 HKO 9/23

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

SchlHOLG, Beschluss vom 10.08.2023 - Aktenzeichen 6 W 12/23

DRsp Nr. 2024/6184

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Lübeck im Urteil vom 12.04.2023 wird der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 51 Abs. 3 S. 1, 3;

Gründe

I.

Die Beklagte ist nach entsprechender Abmahnung durch den Kläger durch Versäumnisurteil verurteilt worden, Produkte unter der Bezeichnung "Marmelade" zum Verkauf anzubieten, wenn diese nicht die nach der Konfitürenverordnung vorgeschriebenen Merkmale erfüllen. Konkret handelte es sich um einen Fruchtaufstrich mit Hagebutte eines dänischen Herstellers, den die Beklagte auf dem Portal X mit der Bezeichnung Marmelade zum Verkauf angeboten hatte. Das dänische Originaletikett weist die Aufschrift "Marmelade med Hyben" auf.

Die Beklagte betreibt ihren Onlinehandel für skandinavische Produkte in kleinem Umfang im Nebengewerbe. Über das Portal X verkaufte sie im gesamten Jahr 2022 lediglich vier Artikel dieses Herstellers. Für das Jahr 2021 hatte sie derartige Produkte im Wert von insgesamt ca. 410 € eingekauft.