OLG Celle - Beschluss vom 06.10.2021
9 W 99/21
Normen:
FamFG § 382 Abs. 4 S. 2; FamFG § 58;
Fundstellen:
FGPrax 2022, 66
MDR 2022, 180
NJW 2022, 555
NZG 2022, 223
Vorinstanzen:
AG Walsrode, vom 04.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AR 432/21

Beschwerde gegen die Zurückweisung einer VereinsanmeldungBetrieb einer Gastwirtschaft als DorfkneipeWirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

OLG Celle, Beschluss vom 06.10.2021 - Aktenzeichen 9 W 99/21

DRsp Nr. 2022/960

Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Vereinsanmeldung Betrieb einer Gastwirtschaft als Dorfkneipe Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Ein (nicht als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannter) Verein, der den Erhalt und den Betrieb einer Gastwirtschaft ("Dorfkneipe") bezweckt, ist nicht als Idealverein im Sinne des § 21 BGB, sondern als wirtschaftlicher Verein im Sinne des § 22 BGB anzusehen.

Die Beschwerde vom 2. September 2021 (Bl. 37 d. A.) gegen den den Eintragungsantrag vom 13. April 2021 (Bl. 3 d. A.) zurückweisenden Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Walsrode - Registergericht - vom 4. August 2021 (Bl. 32 d. A.) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert der Beschwerde: 5.000 €.

Normenkette:

FamFG § 382 Abs. 4 S. 2; FamFG § 58;

Gründe:

I.

Der am 27. März 2021 errichtete Antragsteller begehrt mit Anmeldung vom