KG - Beschluss vom 17.12.2021
22 W 78/21
Normen:
FamFG § 58 Abs. 2; FamFG § 382 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 07.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 90 HRA 503

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines RegistergerichtsAblehnung der Eintragung der Geschäftsanschrift einer GesellschaftZulässiger Inhalt einer ZwischenverfügungZwangsgeldverfahren wegen Verletzung einer AnmeldepflichtUnzureichende Anmeldung

KG, Beschluss vom 17.12.2021 - Aktenzeichen 22 W 78/21

DRsp Nr. 2022/5825

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts Ablehnung der Eintragung der Geschäftsanschrift einer Gesellschaft Zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung Zwangsgeldverfahren wegen Verletzung einer Anmeldepflicht Unzureichende Anmeldung

1. Der Erlass einer Zwischenverfügung kommt nur dann in Betracht, weil ein behebbares Eintragungshindernis vorliegt. Eine Zwischenverfügung scheidet aber aus, wenn der Anmeldende die Behebung des Eintragungshindernisses endgültig verweigert. 2. Ein Zwangsgeldverfahren ist gegen denjenigen zu richten, der seiner Anmeldepflicht nicht nachkommt. Es kann nicht gegen denjenigen gerichtet werden, der seiner Anmeldepflicht nachkommt, auch wenn seine Anmeldung allein nicht ausreicht, um die Anmeldung zu vollziehen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 07. Juni 2021 aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 2; FamFG § 382 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I.