KG - Beschluss vom 21.12.2021
22 W 84/21
Normen:
FamFG § 58 Abs. 2; FamFG § 382 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 18.10.2021

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines RegistergerichtsAnmeldung des Austritt eines Kommanditisten aus einer KGVerpflichtung des Austretenden zur Mitwirkung an der Anmeldung

KG, Beschluss vom 21.12.2021 - Aktenzeichen 22 W 84/21

DRsp Nr. 2022/5759

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts Anmeldung des Austritt eines Kommanditisten aus einer KG Verpflichtung des Austretenden zur Mitwirkung an der Anmeldung

Die Anmeldung, dass ein Kommanditist aus einer KG austritt, hat durch alle Gesellschafter, einschließlich des Ausscheidenden zu erfolgen. Dessen Anmeldung kann nach § 16 Abs. 1 HGB durch eine gerichtliche Entscheidung, in der die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Anmeldung festgestellt worden ist, ersetzt werden.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird die Zwischenverfügung vom 16. (richtig: 26.) August 2021 aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 2; FamFG § 382 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) ist seit der Eintragung der Gesellschaft, einer KG, am 23. Februar 2012 als Komplementärin und der Beteiligte zu 2) mit einer Einlage von zunächst 5.000 EUR als Kommanditist eingetragen. Am 9. Juli 2012 ist der Beteiligte zu 3) als weiterer Kommanditist unter Übernahme im Wege der Einzelrechtsnachfolge eines Teilbetrags von 2.500 EUR der Einlage des Beteiligten zu 2) eingetragen worden.