KG - Beschluss vom 01.12.2021
22 W 76/21
Normen:
FamFG § 382 Abs. 4 S. 1; FamFG § 64 Abs. 2; FamFG § 59; GmbHG § 48;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 16.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines RegistergerichtsAnmeldung eines Wechsels des Vertretungsorgans bei einer GmbHWirksame Beschlussfassung einer Gesellschaft im Rahmen einer Videokonferenz

KG, Beschluss vom 01.12.2021 - Aktenzeichen 22 W 76/21

DRsp Nr. 2022/6397

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts Anmeldung eines Wechsels des Vertretungsorgans bei einer GmbH Wirksame Beschlussfassung einer Gesellschaft im Rahmen einer Videokonferenz

1. Eine Anmeldung wegen eines Wechsels des Vertretungsorgans bei einer GmbH erfordert die Prüfung des Registergerichts, ob die Abberufung und die Bestellung ordnungsgemäß beschlossen worden sind; gleiches gilt demnach für die Änderung der Vertretungsbefugnis. Eine Prüfung der Richtigkeit der zugrundeliegenden Tatsachen erfolgt dabei nur, wenn sich insoweit konkrete Zweifel ergeben. 2. Eine Satzungsregelung, die vorsieht, dass Beschlüsse der Gesellschafter auch außerhalb von Versammlungen schriftlich, mündlich und fernmündlich gefasst werden können, ist dahin zu verstehen, dass auch eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig ist.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. August 2021 aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 382 Abs. 4 S. 1; FamFG § 64 Abs. 2; FamFG § 59; GmbHG § 48;

Gründe:

I.

Die Beteiligte - eine GmbH - ist seit 1997 im Handelsregister eingetragen; als Geschäftsführer ist neben Herrn M auch Herr G eingetragen, dessen Vertretungsbefugnis eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB enthält.