OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.12.2021
25 W 24/21
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 07.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 113/21

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungAnsprüche auf Eintragung einer Sicherungshypothek und Zahlung von WerklohnFall wirtschaftlicher IdentitätKeine Werthäufung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.12.2021 - Aktenzeichen 25 W 24/21

DRsp Nr. 2022/6079

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Ansprüche auf Eintragung einer Sicherungshypothek und Zahlung von Werklohn Fall wirtschaftlicher Identität Keine Werthäufung

Wird in einer Klage ein Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek mit einem Anspruch auf Zahlung des Werklohns verbunden, bestimmt sich der Streitwert allein nach dem Wert des Zahlungsanspruchs. Denn es liegt ein Fall wirtschaftlicher Identität vor, da der Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek akzessorisch zum Anspruch auf Werklohnzahlung ist. Da keine Werthäufung eintritt, scheidet eine Addition nach § 5 HS. 1 ZPO folglich aus.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Konstanz vom 07.05.2021, Az. 4 O 113/21, wird zurückgewiesen.

2.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wenden sich nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 S. 1 RVG aus eigenem Recht gegen die Streitwertfestsetzung in erster Instanz in einem durch Versäumnisurteil abgeschlossenen Rechtsstreit.

1. 2. 3.