OLG Köln - Beschluss vom 06.08.2019
9 W 37/19
Normen:
GKG § 68 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
VersR 2020, 1475
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 48/19

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungFeststellungsantrag auf Fortbestand eines KrankentagegeldversicherungsvertragesVom Versicherer für den Versicherungsfall geschuldete Leistung

OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2019 - Aktenzeichen 9 W 37/19

DRsp Nr. 2020/17776

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Feststellungsantrag auf Fortbestand eines Krankentagegeldversicherungsvertrages Vom Versicherer für den Versicherungsfall geschuldete Leistung

Für einen Feststellungsantrag auf Fortbestand eines reinen Krankentagegeldversicherungsvertrages ist der Streitwert nach der vom Versicherer für den Versicherungsfall geschuldeten Leistung zu bestimmen.

Tenor

Die Streitwertbeschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Köln vom 07.06.2019 - 23 O 48/19 - in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 25.07.2019 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die Streitwertbeschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 2 GKG statthaft und zulässig. In der Sache hat die Streitwertbeschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert in dem angefochtenen Beschluss bis zum 05.06.2019 zutreffend auf 14.600 € festgesetzt.