BFH - Beschluss vom 15.12.2021
XI B 5/21
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 145
BFH/NV 2022, 405
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7096/15

Beschwerde gegen einen BeiladungsbeschlussVoraussetzungen für eine Beiladung nach der AO (vorliegend bejaht)Rechtliche Folgerungen bei einem Dritten durch Aufhebung oder Änderung eines SteuerbescheidsZurechnung von Umsätzen

BFH, Beschluss vom 15.12.2021 - Aktenzeichen XI B 5/21

DRsp Nr. 2022/4025

Beschwerde gegen einen Beiladungsbeschluss Voraussetzungen für eine Beiladung nach der AO (vorliegend bejaht) Rechtliche Folgerungen bei einem Dritten durch Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids Zurechnung von Umsätzen

NV: Auch wenn das FA den Antrag auf Beiladung ausdrücklich auf § 60 Abs. 1 FGO gestützt hat, kann er auf eine Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO zielen, um die Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme der Beizuladenden zu sichern.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.11.2020 – 7 K 7096/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) wendet sich gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 16.11.2020, durch den die Beigeladenen zu Nr. 1 bis Nr. 6 in dem Rechtsstreit der Beschwerdeführerin gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) wegen Umsatzsteuer 2009 bis 2011 (Streitjahre, Az. 7 K 7096/15) gemäß § 60 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren beigeladen worden sind.