Der Vorsitzende der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht Hannover hat durch eine Mitteilung an den Steuerberater vom 8. März 2000 es abgelehnt, einen anberaumten Hauptverhandlungstermin zu verlegen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Steuerberaters hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Celle durch Beschluß vom 11. April 2000 verworfen.
Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Steuerberaters, von ihm als "sofortige Beschwerde" bezeichnet, ist unzulässig. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 153 Abs. 1 StBerG i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 StPO).
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