BGH - Urteil vom 16.12.1991
StbSt (R) 2/91
Normen:
StBerG § 97, § 130 Abs. 3; StPO § 349;
Fundstellen:
BGHR StBerG § 97 Abs. 2 Satz 1 Revisionsverwerfung 1
BGHSt 38, 177
MDR 1992, 515
NJW 1992, 2037

Besetzung des BGH-Steuerberatersenats bei Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung

BGH, Urteil vom 16.12.1991 - Aktenzeichen StbSt (R) 2/91

DRsp Nr. 1993/2877

Besetzung des BGH-Steuerberatersenats bei Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung

»Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof entscheidet über den Antrag des Generalbundesanwalts, die Revision eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten durch Beschluß außerhalb der Hauptverhandlung als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, in der Besetzung mit drei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs mit Einschluß des Vorsitzenden. Kommt es für die revisionsrechtliche Beurteilung auf die besondere Sachkunde oder Berufserfahrung von Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten an, so ist die Entscheidung durch Urteil in einer Hauptverhandlung zu treffen, bei der der Senat zusätzlich mit zwei Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten als Beisitzern besetzt ist.«

Normenkette:

StBerG § 97, § 130 Abs. 3; StPO § 349;

I. 1. Der jetzt 70jährige Beschwerdeführer wurde 1954 als Rechtsanwalt und 1959 als Steuerberater zugelassen. Seine Zulassung als Rechtsanwalt in Hannover wurde 1968 zurückgenommen. Seit 1966 war er Steuerberater in M.. 1969 gründete er eine zweite Steuerberaterpraxis in S. /Schweiz, die er seit 1981 nicht mehr betreibt. 1978 verlegte er seine Praxis in Deutschland von M. nach F. und 1979 nach V. -B.. Dort ist er auch jetzt in noch erheblichem, wenn auch altersbedingt eingeschränktem Umfang tätig.