OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.06.2012
I-24 U 166/11
Normen:
ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 88/09

Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über eine Anhörungsrüge; Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2012 - Aktenzeichen I-24 U 166/11

DRsp Nr. 2012/16322

Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über eine Anhörungsrüge; Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senates vom 16. April 2012 wird zurückgewiesen

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die zulässig erhobene Anhörungsrüge der Beklagten ist gemäß § 321a ZPO unbegründet.