FG Hessen - Urteil vom 04.11.1997
2 K 3269/95
Fundstellen:
EFG 1998, 806

Besitzzeitanrechnung für Bildung einer § 6 b-Rücklage

FG Hessen, Urteil vom 04.11.1997 - Aktenzeichen 2 K 3269/95

DRsp Nr. 2001/2863

Besitzzeitanrechnung für Bildung einer § 6 b-Rücklage

§ 6 b EStG ist keine gesellschafts- und/oder betriebsbezogene, sondern eine personenbezogene Steuervergünstigung. Bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehören, ist deshalb die Sechsjahresfrist nach § 6 b Abs. 4 Nr. 2 EStG insoweit nicht gewahrt, als die Wirtschaftsgüter infolge einer (teil-)entgeltlichen Änderung der personellen Zusammensetzung oder der Beteiligungsverhältnisse (z.B. beim Ausscheiden eines Gesellschafters) anteilig Gegenstand entgeltlicher Veräußerungs- und Anschaffungsgeschäfte waren.

Tatbestand:

Strittig, ist, ob das Finanzamt zu Recht der Bildung einer Rücklage gemäß § 6 b

Einkommensteuergesetz (EStG) in der von der Klägerin beantragten Höhe die Anerkennung versagt hat.

Von 1976 -1991 war der Gesellschafterbestand der ... (im folgenden: KG) unverändert: Der Komplementär ... und seine Schwester ... als Kommanditistin waren mit Festkapitaleinlagen von je 50.000,-- DM am Gewinn und an den stillen Reserven je zur Hälfte beteiligt.