FG Niedersachsen - Urteil vom 25.04.2023
3 K 22/23
Normen:
FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; FGO § 52d S. 1 und 2; StBerG § 157e; StBerG § 86d; StBerG § 86e;
Fundstellen:
DB 2023, 1703

besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach; beSt; Steuerberatungsgesellschaften haben das beSt seit dem 1.1.2023 zu nutzen

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen 3 K 22/23

DRsp Nr. 2023/7815

besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach; beSt; Steuerberatungsgesellschaften haben das beSt seit dem 1.1.2023 zu nutzen

Berufsausübungsgesellschaften nach § 49 StBerG (Steuerberatungsgesellschaften) sind gem. § 52d Satz 1 und 2 FGO verpflichtet, seit dem 1.1.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; FGO § 52d S. 1 und 2; StBerG § 157e; StBerG § 86d; StBerG § 86e;

Tatbestand

Streitig ist, ob sonstige Einkünfte des Klägers aus Renten aus den Vereinigten Staaten von Amerika dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Die Klageschrift der Prozessbevollmächtigten der Kläger, einer Steuerberatungsgesellschaft, ist bei Gericht am 19. Februar 2023 per Telefax eingegangen. Die Eingangsverfügung erging am 1. März 2023.

Die Klageschrift enthielt keinerlei Hinweis, dass es sich um eine Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) handelt.