Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, sowohl gegen die im einzelnen verhängten Strafen als auch gegen die Strafaussetzung zur Bewährung.
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