BGH - Urteil vom 05.02.2004
5 StR 580/03
Normen:
AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
wistra 2004, 185
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,

Besonders schwerer Fall bei einer Serie von Steuerhinterziehungen

BGH, Urteil vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 5 StR 580/03

DRsp Nr. 2004/3418

Besonders schwerer Fall bei einer Serie von Steuerhinterziehungen

Bei einer Serie von Steuerhinterziehungen genügt der Blick nur auf den Gesamtschaden nicht, auch für jeden Einzelfall das "große Ausmaß" zu bejahen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, sowohl gegen die im einzelnen verhängten Strafen als auch gegen die Strafaussetzung zur Bewährung.