BFH - Beschluß vom 16.10.2000
I B 76/00; I B 77/00; I B 78/00; I B 79/00; I B 80
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO §$ 42, 44;

Besorgnis der Befangenheit

BFH, Beschluß vom 16.10.2000 - Aktenzeichen I B 76/00; I B 77/00; I B 78/00; I B 79/00; I B 80

DRsp Nr. 2000/10375

Besorgnis der Befangenheit

Zu den Anforderungen an die Darlegung der Besorgnis der Befangenheit eines Richters.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO §$ 42, 44;

Gründe:

I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger), ein e.V., hat beim Finanzgericht (FG) in verschiedenen Verfahren Klage erhoben. Zudem hat er teilweise die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide beantragt. In den genannten Verfahren hat der Kläger die Einzelrichterin E wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er machte geltend, E habe dem Vorsitzenden des Klägers (B) am 6. April 2000 jeweils Termine für die mündliche Verhandlung am 17. April 2000 gesetzt. Bei einem folgenden Telefonat habe E in schroffem, aggressivem, verärgertem Tonfall mitgeteilt, dass derartig kurzfristige Ladungen üblich seien. Dies dürfte indessen nicht zutreffend sein. Der aggressive Ton und die kurze Ladungszeit vermittelten den Eindruck, dass E die Streitsachen schnell vom Tisch bringen wolle und gegen den Kläger voreingenommen sei. E hat in dienstlichen Erklärungen jeweils erklärt, sich nicht befangen zu fühlen. Das Telefonat sei in höflichem und sachlichem Ton geführt worden.