BFH - Beschluß vom 08.12.2000
V B 71/00
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 634

Besorgnis der Befangenheit; Ablehnung eines Richters

BFH, Beschluß vom 08.12.2000 - Aktenzeichen V B 71/00

DRsp Nr. 2001/4395

Besorgnis der Befangenheit; Ablehnung eines Richters

Allein aus der Mitwirkung eines Richters an einem vorangegangenen AdV-Verfahren kann keine Befangenheit für das Hauptsacheverfahren abgeleitet werden (Anschluss an BFH-Beschl. v. 13.10.1999 - II R 27 - 30/99).

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob am 2. September 1998 Klage wegen Zinsen zur Umsatzsteuer 1990 bis 1993, über die das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden hat. Mit Beschluss vom 28. Oktober 1999 gab das FG der vom Kläger beantragten Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Zinsbescheide zur Umsatzsteuer 1990 bis 1994 bezüglich des Jahres 1991 statt, lehnte den Antrag im Übrigen ab und legte dem Kläger die gesamten Kosten des Aussetzungsverfahrens auf. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2000 lehnte der Kläger die Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt hatten, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er führte zur Begründung zusammenfassend aus, aufgrund der Häufung von Benachteiligungen ihm gegenüber und weil sich das Gericht mit der Entscheidung über die AdV bezüglich der Erfolgsaussicht der Klage bereits festgelegt habe, sei zu befürchten, dass auch bei der Klage ungerecht und zu seinem Nachteil festgesetzte Umsatzsteuervoranmeldungen unberücksichtigt blieben und zu seinem Nachteil entschieden werde.